bitsfabrik GmbH - Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bitsfabrik GmbH ("bitsfabrik") für den Verkauf und die Lieferung von Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.

Stand 2014-04-08

1. Allgemeines

1.1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von bitsfabrik schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.2. Betriebssystemunterschiede und Modellvielfalt

Bei der Erstellung von Software gibt es eine große Anzahl unterschiedlicher Varianten und Ausspielgeräte die sich etwa durch Bildschirmauflösung und unterschiedliche Anpassungen von Betriebssystemen unterscheiden. Der Auftraggeber und bitsfabrik bestimmen vor Auftragserteilung die zu unterstützenden Betriebssysteme und Versionen. bitsfabrik handelt nach den gängigen Richtlinien der verwendeten Betriebssysteme und Bereitstellungssysteme (AppStores).


Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ein zur Verfügung stellen der beauftragten Software bzw. Applikationen in den meisten Fällen (wie Google PlayStore, Samsung Smart TV Store, Apple AppStore,...) mit Bedingungen der einzelnen Plattformen zusammen hängt, auf die bitsfabrik keinen Einfluss nehmen kann und daher dafür keine Haftung übernommen werden kann. Des Weiteren nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass es bei den Plattformen zu Änderungen kommen kann die eine kostenpflichtige Anpassung der beauftragten Software erfordern kann.

2. Leistung und Prüfung

2.1.

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Applikationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2.

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3.

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die bitsfabrik gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von bitsfabrik akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.


Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert bitsfabrik zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5.

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist bitsfabrik verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann bitsfabrik die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist bitsfabrik berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von bitsfabrik angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8.

bitsfabrik ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Im Falle von geschlossenen Verschwiegenheitserklärungen zwischen dem Auftraggeber und bitsfabrik bemüht sich bitsfabrik um die Aufrechterhaltung dieser mit Dritten.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1.

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle von bitsfabrik. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.

Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von bitsfabrik zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

4.1.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch bitsfabrik erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von bitsfabrik enthalten sind.

4.2.

Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch bitsfabrik erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

4.3.

Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von bitsfabrik zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von bitsfabrik geforderten Form zur Verfügung und unterstützt bitsfabrik auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den von bitsfabrik für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit bitsfabrik hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

4.4.

Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von bitsfabrik enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

4.5.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom bitsfabrik erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

4.6.

Der Auftraggeber wird die von bitsfabrik übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

4.7.

Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass bitsfabrik in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass bitsfabrik und/oder die durch bitsfabrik beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

4.8.

Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von bitsfabrik erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von bitsfabrik zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird bitsfabrik hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei bitsfabrik jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

4.9.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von bitsfabrik eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet bitsfabrik für jeden Schaden.

4.10.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

5. Liefertermin

5.1.

bitsfabrik ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

5.2.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von bitsfabrik angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.


Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von bitsfabrik nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von bitsfabrik führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3.

ei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der bitsfabrik berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

6. Zahlung

6.1.

Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Auftraggeber.


Sollte bitsfabrik für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Auftraggeber bitsfabrik schad- und klaglos halten.

6.2.

Die von bitsfabrik gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.3.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch bitsfabrik. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen bitsfabrik, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.


Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist bitsfabrik berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte fällig zu stellen.

6.4.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6.5

Die Leistungsbeschreibung definiert im Allgemeinen folgende Zahlungskonditionen:

  • 50% des Auftragspreises bei Erteilung eines Auftrages
  • 30% bei Lieferung des ersten Applikationsteils (zB Prototypen)
  • 20% bei Endabnahme des Auftrages

Bei Aufträgen mit mehreren Teilelementen ist bitsfabrik berechtigt für jeden Abgabenteil eine eigene Rechnung für die erbrachte Leistung zu stellen. Sollten andere Zahlungskonditionen vereinbart werden sind diese vor Auftragserteilung zu definieren.

7. Urheberrecht und Nutzung

7.1.

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen bitsfabrik bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.


Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von bitsfabrik zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

7.3.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei bitsfabrik zu beauftragen. Kommt bitsfabrik dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7.4.

Werden im Zuge des Auftrages Bilder, Videos oder Audiodateien durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, garantiert der Auftraggeber für all diese die notwendigen Urheber- und Verwertungsrechte zur Verfügung zu haben. bitsfabrik ist nicht verpflichtet diesen Rechtsstatus zu überprüfen oder in Frage zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich bitsfabrik zur Rechtsicherung aller neu in das Projekt eingebrachten Mediendateien. Die Anlieferung der Dateien hat in allgemein üblichen und verwendbaren Formaten und in ausreichender Qualität zu erfolgen.

8. Werbliche Nutzung

8.1.

Der Auftraggeber erteilt bitsfabrik das Recht die erbrachte Leistung unter Bekanntgabe des Auftragsgebers zu veröffentlichen und zu werblichen Zwecken zu verwenden. Dieses Recht dient zur Erstellung von Referenzlisten und Marketingmaterialien für bitsfabrik und beinhaltet Namensnennung, Verwendung des Firmenwortlauts und –logos, sowie Abbildungen der erstellten Lösungen.

8.2.

Der Auftraggeber erteilt bitsfabrik das Recht im Impressum der erstellten Software als Entwicklungspartner genannt zu werden. Dieses Recht beinhaltet folgende Angaben über bitsfabrik nach derzeit aktuellen Stand.

  • Firmenwortlaut
  • Firmenwebseite (www.bitsfabrik.com)
  • Namen der Geschäftsleitung
  • Name der zuständigen Projektleiter
  • Namen der zuständigen Entwickler

Des weiteren erteilt der Auftraggeber bitsfabrik das Recht zur Firmenwortlaut Nennung beim Upload der Software in gängige Applikation Stores (wie z.B.: Google PlayStore, Apple Appstore,...). Ist es dem Auftraggeber, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich diese Rechte zu erteilen ist dies zum Zeitpunkt der Auftragserteilung mitzuteilen. Eine spätere Umänderung ist nicht mehr zulässig.

9. Rücktrittsrecht

9.1.

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von bitsfabrik ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

9.2.

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. In einem solchen Fall sind beide Parteien dazu angehalten einen gemeinsamen neuen Liefertermin zu finden.

9.3.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von bitsfabrik möglich. Ist bitsfabrik mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

10.1.

Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate nach Abnahme der Leistung bzw. Software. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber bitsfabrik alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

10.2.

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche bitsfabrik zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von bitsfabrik durchgeführt.

10.3.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu
vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von bitsfabrik gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.

10.4.

Ferner übernimmt bitsfabrik keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.5.

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch bitsfabrik.

10.6.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

10.7.

Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt für eine große Anzahl an verschiedenen Betriebssystemversionen und Ausgabegeräten. Auf Grund des unterschiedlichen Verhaltens der einzelnen Geräte und die große Komplexität der Anwendungsart ist es nicht möglich eine Anwendung gänzlich fehlerfrei für alle verschiedenen Abnehmer zu gestalten. Anwendungen werden nach üblichen Standards und mit größter Sorgfalt auf allgemein bekannten Referenzgeräten getestet. Sollten hier spezielle Verfügbarkeiten gewünscht werden, sind diese eigens zu beauftragen.

11. Haftung

bitsfabrik haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen bitsfabrik ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


Eine Haftung, jeglichen Rechtsgrunds, durch bitsfabrik ist in der Höhe durch den Auftragspreis beschränkt.

12. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

13.1.

bitsfabrik verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2.

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

13.3.

Die mit bitsfabrik verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

14. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

15. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von bitsfabrik als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.